Allgemeine Geschäftsbedingungen
III. AGB für Geschäfte mit Unternehmern
1. Geltung unserer Lieferbedingungen
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten, wenn wir Leistungen jedweder Art ausführen. Diese Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gehört der Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Personenkreis, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher, § 13 BGB (Endkunden).
1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.3 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.
2. Zustandekommen des Vertrages, Hinweispflichten des Vertragspartners, ECommerce/elektronischer Geschäftsverkehr
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorrätiger Ware / nicht sofort zu erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir können das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.
2.3 Bedienen wir uns zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über eine von uns zu erbringende Warenlieferung / sonstige Leistung eines Tele- oder Mediendienstes (z.B. Online-Portal / E-Mail), findet § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB keine Anwendung.
3. Preise, Verpackungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten o. ä. bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o. ä. ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wird die Selbstkosten in Rechnung.
3.4 Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche durch die Montage veranlasste Kosten; es gilt unsere Preisliste, hilfsweise die angemessene Vergütung.
4. Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte
4.1 Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:
Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.
4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
4.4 Wir können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Nachstehenden verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir verlangen für in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsmäßigen Leistungen sowie für Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
4.5 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.
5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
5.1 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen stets uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gilt was folgt: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
5.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
6. Lieferung/Teillieferung, Lieferverzug, Verzögerung der Annahme, Schadensersatzansprüche bei Verzug und Schadensersatz statt der Leistung
6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager.
6.3 Haben wir die Anlieferung übernommen, so erstreckt sich die Lieferverpflichtung nur bei Vereinbarung auf das Abladen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu sorgen.
6.4. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
6.5 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte und von uns zuvor mit dem Vertragspartner abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunftei (z. B. Creditreform) über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.
6.6 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
6.7 Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 40 % des vereinbarten Preises für unsere Leistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.8 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadens vorbehalten.
7. Gefahrübergang und Gefahrtragung
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen und/oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten oder des Herstellers aus erfolgt und nach dem Inhalt des Vertrages die Lieferung von dem Ort unseres Lieferanten bzw. des Herstellers erfolgen sollte oder dies dem Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt war.
7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter der vorbezeichneten Voraussetzung die Mehrkosten.
Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen bleiben unberührt.
7.3 Werden unsere Werkleistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt ergänzend was folgt:
Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind.
Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen bleiben unberührt.
8. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung
8.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-) verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt, wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben oder wir das Leistungshindernis sonst zu vertreten haben; eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die objektive und subjektive Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige Umstände, die die Lieferung ganz oder die Lieferung innerhalb der Lieferfrist übermäßig erschweren, sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt; Satz 2 gilt entsprechend. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt (sowie von dem Vorliegen von Fällen, die der höheren Gewalt gleichgestellt sind) und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Erfolgt ein Rücktritt, werden wir eine bereits erhaltene Leistung unverzüglich erstatten.
8.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo und alle unsere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kontokorrentverhältnis gegen den Vertragspartner.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.
9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Sachgefahren, gegen die üblicherweise Versicherungsschutz eingedeckt wird, zu versichern. Die Entschädigungsansprüche gegen die Versicherung für die Eigentumsvorbehaltsware sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen die genannten Gefahren zu versichern.
9.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.
9.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.
9.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen.
Für die Abtretung gilt:
a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.
b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.
c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 9.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.
9.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindung durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt. Ebenso tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B ab, die infolge des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.
9.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring möglich und gestattet (d. h. wenn der Faktor das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).
9.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) herrührende Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer/Faktor eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) ab, insbesondere den Anspruch auf den Schlusssaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den Fällen der Ziff. 9.7.3 wird der genannte Saldo in Höhe der nach Ziff. 9.7.3 abgetretenen Forderung abgetreten.
9.7.5 Für den Fall, dass dem Vertragspartner Ansprüche auf Rückgewähr gegen seinen Abnehmer zustehen, wird vereinbart was folgt:
Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt jegliche Ansprüche auf Rückgewähr der Eigentumsvorbehaltsware gleich aus welchem Rechtsgrunde (ungerechtfertigte Bereicherung, vertragliche Rückgewähransprüche, etc.) ab, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe oder Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware. Mit abgetreten sind Ansprüche auf die Nutzungen wegen der Eigentumsvorbehaltsware gegen den Abnehmer sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Wertersatz für die Eigentumsvorbehaltsware.
Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig darüber, dass das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware auf uns übergeht, wenn die Sache dem Vertragspartner zurückgewährt wird. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache fortan wieder unentgeltlich für uns verwahrt. Jegliche Ansprüche gegen Dritte auf Herausgabe hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware werden hierdurch gleichfalls bereits jetzt an uns abgetreten. Für diese Eigentumsvorbehaltsware gelten wiederum die Bestimmungen dieser Ziff. 9.
9.7.6 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 9.5 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wir werden die Abtretung an uns gegenüber Dritten erst dann bekannt geben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe auffordern) und die Forderungen erst dann einziehen, wenn wir dem Vertragspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung/Einziehung tunlich ist.
9.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei dem realisierbaren Wert ist eine ggf. bestehende Haftung für Umsatzsteuer zu berücksichtigen (§ 13 c UStG).
10. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Ziff. 9.8 gilt entsprechend.
11. Montage
Sind wir nach dem erteilten Auftrag (Ziff. 2) zur Montage verpflichtet, gilt was folgt:
Vor Montagebeginn sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau-, und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Die technische Hilfestellung des Vertragspartners muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.
12. Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt was folgt:
Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, eine Woche nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung (Ingebrauchnahme) genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen.
13. Kündigung durch den Vertragspartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens/entgangenen Gewinns vorbehalten.
14. Beschaffenheit, Änderungsvorbehalt
14.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.
14.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bzw. einem Musterstück/Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Steine, Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte etc.) liegen und handelsüblich sind. Das gilt insbesondere für handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bzw. Strukturabweichungen bei Steinen.
14.3 Soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Artikels/Produkts oder der Natur der Sache etwas anderes ergibt, bezieht sich die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Flächen; im Übrigen werden auch andere Materialien im Rahmen des Handelsüblichen mitverwendet.
14.4 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die Qualität unserer Leistungen spürbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Maßänderungen; Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil der Hersteller Materialänderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist, weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann). Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst.
15. Mängelrügen und –anzeigen
Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten für Warenlieferungen und Warenlieferungsverträge die §§ 377, 381 HGB. Hinsichtlich der Mängelrügen gelten in diesen Fällen Ziff. 15.3 und Ziff. 15.4 ergänzend.
Für alle anderen Fälle sowie dann, wenn die §§ 377, 384 HGB keine Anwendung finden (z.B. bei Werkverträgen), gilt was folgt:
15.1 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Entdeckung anzuzeigen, soweit unsere Leistung nicht bereits nach Ziff. 15.2. als genehmigt gilt. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens-, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht berührt.
15.2 Soweit es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung zu untersuchen und festgestellte Mängel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Wird die Untersuchung unterlassen, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre.
Das Vorstehende gilt nicht,
a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder
c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.3 Die Anzeigen (Ziff. 15.1, 15.2) sowie Mängelrügen nach §§ 377, 381 HGB haben schriftlich (wobei Textform genügt) zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Anzeige / Mängelrüge zugeht.
15.4 Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige/Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelanzeige/Mängelrüge durch den Vertragspartner.
16. Gewährleistung
16.1 Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist unsere jeweilige Beschreibung der Leistungen. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. Zumutbar im Sinne des Vorstehenden ist die Änderung, wenn berechtigte Interessen des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden, insbesondere, wenn Wert oder Verwendung durch den Vertragspartner nicht beeinträchtigt werden.
16.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht,
a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder
c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.3 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern (die Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrags ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn
a) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist;
b) der Vertragspartner für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder
c) der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist.
Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Auf Verlangen leisten wir für die Kosten Vorschuss.
16.4 Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Leistung übersteigen;
- im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns
den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache übersteigen.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unberührt.
16.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der nachfolgende Ziffer 17 – Schadensersatz zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges und für Schadensersatzansprüche statt der Leistung, gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 6.7.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
16.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme. Das gilt nicht:
bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
b) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür bestehen;
c) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
d) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder
e) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.7 Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprüngliche Lieferung, sofern nicht durch die Nacherfüllung die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde.
16.8 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
16.9 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten und bestehenden Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.
17. Haftung
17.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften in diesem Falle nur(,)
a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners statt der Leistung gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.7.
Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
17.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
17.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 17 gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
17.4 Weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
18.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand ….zu ergänzen. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist …. zu ergänzen, wenn der Vertrag unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen schriftlich geschlossen ist und der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
IV. AGB für Geschäfte mit Verbrauchern
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für
Verbrauchergeschäfte
1. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz Lieferbedingungen oder AGB) gelten für alle Geschäfte mit Verbrauchern. Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht, es gelten dann unsere Lieferbedingungen für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.
2. Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorrätiger Ware / nicht sofort zu erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir können das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.
3. Preise, Transportkosten, Verpackungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Abholpreise. Versenden wir die Waren / den Gegenstand unserer Leistung auf Wunsch des Vertragspartners an eine von ihm benannte Lieferanschrift, berechnen wir die Versandkosten gesondert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.2 Paletten oder ähnliche wiederverwendbare Verpackungsmittel bleiben unser Eigentum.
3.3 An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung unserer Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- und/oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preissteigerung deutlich über der Steigerung der Allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt.
4. Zahlung des Vertragspartners, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Unsere Forderungen sind ohne Abzug unverzüglich durch Barzahlung bei Abholung / Erbringung unserer Leistung zu bezahlen. Sind wir im Einzelfall mit einer späteren Zahlung oder einem anderen Zahlungsweg einverstanden, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung durch uns ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird durch das Vorstehende nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:
Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.
4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
4.4 Wir können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Nachstehenden verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir verlangen für in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsmäßigen Leistungen sowie für Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
4.5 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
4.6. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner stets uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gilt was folgt: Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie der von uns geltend gemachte Anspruch, kann der Vertragspartner nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche geltend machen.
5. Lieferung, Leistungsfrist, Schadensersatz bei Verzug und Schadensersatz statt der Leistung
5.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
5.2 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich / in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 40 % des vereinbarten Preises für unsere Leistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.3 Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Hindernisses. Wird uns ein solches Leistungshindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
5.4 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages („kongruentes Deckungsgeschäft“) den Liefergegenstand nicht erhalten. Das gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wird der Rücktritt ausgeübt, werden wir eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten. Führt unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen die Nichtbelieferung nur zu einer kurzfristigen Leistungsverzögerung, gilt Ziff. 5.3 entsprechend.
5.5 Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
6. Gefahrübergang, Gefahrtragung
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten tragen. Das Vorstehende (Sätze 1 und 2) gilt nicht bei Kaufverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen durch uns zum Gegenstand haben.
6.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrkosten.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
7. Erfüllungsablehnung durch den Vertragspartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens / Anspruchs vorbehalten.
Die Regelungen dieser Ziff. 7 gelten nicht, wenn der Vertragspartner ein ihm zustehendes Widerrufsrecht (oder ggf. ein an dessen Stelle tretendes Rückgaberecht) ausübt.
8. Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), so gilt unsere Leistung, sofern keine frühere Abnahme stattfindet, als abgenommen, zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist darauf besonders hinzuweisen.
9. Beschaffenheit, Änderungsvorbehalt
9.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bzw. einem Musterstück/Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte, Natursteine etc.) liegen und handelsüblich sind. Das gilt insbesondere für handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen.
9.3 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die Qualität unserer Leistungen spürbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Maßänderungen; Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil der Hersteller Materialänderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist, etwa weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann); eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst.
10. Gewährleistung (Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln)
10.1 Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus diesen Lieferbedingungen und den sonstigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes ergibt.
10.2 Bei anderen Verträgen als Kaufverträgen oder Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben – insbesondere also bei Werkverträgen -, gilt bei Mängeln unserer Leistung was folgt:
a) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung (Abnahme, sofern eine Abnahme erforderlich ist) anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige zugeht. Unterbleibt eine danach erforderliche Anzeige, sind die Rechte des Vertragspartners, den (offensichtlichen) Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten, die Vergütung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen vorbehaltlich des Nachstehenden ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung der Rechte des Vertragspartners gilt nicht für
- Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, hinsichtlich derer uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
- bestehende Rechte des Vertragspartners, sich wegen einer nicht in einem Mangel liegenden, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrage zu lösen;
- Schadensersatzansprüche für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen,
- die Rechte des Vertragspartners bei Nichteinhaltung der von uns abgegebenen Garantien im vereinbarten Umfang,
- Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem gesamten Vorstehenden nicht verbunden.
b) Eine Ersatzvornahme ist in allen Fällen frühestens dann zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
10.3 Sollten wir im Einzelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen gebrauchte Produkte liefern, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln ein Jahr seit Ablieferung. Das gilt nicht:
a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder
c) für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Haftung, Schadensersatz
11.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Auf Schadensersatz haften wir in diesem Falle, gleich aus welchem Rechtsgrunde nur:
a) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges/statt der Leistung gilt die in Ziff. 5.2 vorgesehene Haftungsbegrenzung.
Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
11.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
11.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
11.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag vor. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
13. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen des Vertragspartners. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis haben, infolgedessen wir Besitz an der Sache erhalten haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt Deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Gerichtsstand ist … zu ergänzen, wenn der Vertrag in den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, schriftlich abgeschlossen wurde und der Vertragspartner keinen Sitz im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.